Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 25.04.1988 - 20 W 410/87 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,22020) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94
Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts; …
Stimmen die wörtliche Beschreibung des Gegenstands von Sondereigentum im Text der Teilungserklärung und die Angaben im Aufteilungsplan nicht überein, ist deswegen grundsätzlich keiner der sich widersprechenden Erklärungsinhalte vorrangig (OLG Stuttgart OLGZ 1981, 160, 162 f; OLG Frankfurt OLGZ 1989, 50; BayObLG WuM 1991, 609, 610; BayObLG …Ist Sondereigentum aber nicht begründet worden, liegt im Zweifel entsprechend der allgemeinen Regel gemäß § 1 Abs. 5 WEG Gemeinschaftseigentum vor (BGHZ 109, 179, 184 [BGH 03.11.1989 - V ZR 143/87]; OLG Stuttgart OLGZ 1981, 160, 163; OLG Frankfurt OLGZ 1978, 290, 291; 1989, 50; …
- OLG Hamburg, 17.04.1990 - 2 Wx 32/90
Heranziehung der Wohnungseigentümer für Kosten der Fertigstellung; …
Der Aufteilungsplan, der gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich machen soll (vgl. BayObLG, NJW 1967, 986), muss wegen dieser eingeschränkten gesetzlichen Zweckbestimmung, welche die Darstellung von Sondernutzungsrechten und der Verhältnisse außerhalb der Gebäude nicht einschließt, hinter die Anlage zur Teilungserklärung zurücktreten (vgl. im Übrigen zum Verhältnis zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG OLG Stuttgart, Rpfleger 1981, 109 und ZMR 1989, 312; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 590; OLG Frankfurt, OLGZ 1989, 50).